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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.02.1977 · idF BGBl. Nr. 36/1977 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.