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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern 1
Art. 13neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 314/1980 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Solange das Adoptivkind noch nicht volljährig ist, kann die Adoption nur durch Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde aus schwerwiegenden Gründen aufgehoben werden, und zwar nur, wenn die Rechtsordnung die Aufhebung aus solchen Gründen zuläßt.
(2) Der Absatz 1 betrifft nicht die Fälle, in denen
a) die Adoption nichtig ist;
b) die Adoption infolge Legitimation des Kindes durch den Annehmenden endet.