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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Tschechische R) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 75/1981 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Durch die Aufnahme von Bezeichnungen für Erzeugnisse unter den Schutz dieses Vertrages werden die in jedem der Vertragsstaaten bestehenden Bestimmungen über die Einfuhr und Deklaration solcher Erzeugnisse nicht berührt.