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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe 1
Art. 13neu
in Kraft ab 16.03.1982 · idF BGBl. Nr. 190/1982 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b ganz oder teilweise ausschließt. Ein anderer Vorbehalt zu diesem Übereinkommen ist nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen. Der Vorbehalt wird unwirksam, sobald die Erklärung eingegangen ist.
(3) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gemacht, so kann jeder andere Staat ihr gegenüber denselben Vorbehalt anwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Österreich hat den Vorbehalt erklärt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde