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Fassungsvergleich zu Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 14.08.1982 · idF BGBl. Nr. 293/1982 Art. 13↗RIS↗
Artikel XIII
1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Abkommen auf alle oder einzelne der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren auswärtige Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Notifikation bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anzuwenden. Mangels einer solchen Notifikation ist dieses Abkommen auf diese Länder und Gebiete nicht anwendbar.
2. Dieser Artikel darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß er für einen Vertragsstaat die Anerkennung oder stillschweigende Hinnahme der tatsächlichen Lage eines Landes oder Gebiets in sich schließt, auf das dieses Abkommen durch einen anderen Vertragsstaat auf Grund dieses Artikels anwendbar gemacht wird.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde