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Fassungsvergleich zu Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gegenseitiger urheberrechtlicher Schutz (Ukraine) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 24.08.1991 · idF BGBl. Nr. 424/1983 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Dieses Abkommen kann von jedem Vertragschließenden Teil jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt ihrer Notifizierung wirksam.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragschließenden Teile dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 16. Dezember 1981 in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.