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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Nordmazedonien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 546/1983 Art. 13↗RIS↗
Amnestie
Artikel 13
Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nur entgegen, wenn die Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates unterliegt.