Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13aufgehoben
Artikel 13
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander mindestens einmal jährlich von allen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgetauscht. Auf dem gleichen Wege erteilen die Vertragsstaaten einander auf Anfrage ergänzende Auskünfte über die einem Auszug aus dem Strafregister zugrundeliegende Verurteilung.
(2) Die Vertragsstaaten übermitteln einander nach Maßgabe der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auszüge dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Der ersuchte Staat ist zur Auskunftserteilung über seine Staatsangehörigen nicht verpflichtet.