Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 406/1985 Art. 13↗RIS↗
Verfahren
Artikel 13
Das zuständige Gericht des ersuchten Staates hat die Vollstreckung zu bewilligen und den Vollzug zu veranlassen.