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Norm
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Fassungen
Art. 13 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
BGBl
Art. 13 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Judikatur
Art. 13 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
Art. 13 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
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Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
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Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF
BGBl. Nr. 524/1986
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Wiederaufnahme
Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.