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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1987 · idF BGBl. Nr. 524/1986 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Wiederaufnahme
Der Urteilsstaat allein hat das Recht, über einen gegen das Urteil gerichteten Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden.