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Norm
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Fassungen
Art. 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
BGBl
Art. 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Judikatur
Art. 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Art. 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF
BGBl. Nr. 96/1988
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck „schriftlich“ auch Mitteilungen durch Telegramm oder Fernschreiben.