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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Türkei) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.1992 · idF BGBl. Nr. 571/1992 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, genießt im ersuchten Staat die Verfahrenshilfe in gleicher Weise wie Angehörige dieses Staates.