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Norm
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Fassungen
Art. 13 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
BGBl
Art. 13 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Judikatur
Art. 13 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
Art. 13 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
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Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF
BGBl. Nr. 802/1994
Art. 13↗
RIS↗
Artikel XIII
(zu Artikel 23 des Übereinkommens)
Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.