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Fassungsvergleich zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Abgabensachen (BRD) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 26.11.1955 · idF BGBl. Nr. 249/1955 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken.