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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögens- und Erbschaftssteuer (Liechtenstein) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 26.09.1956 · idF BGBl. Nr. 214/1956 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlaßaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Rohvermögen in Abzug gebracht.