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Fassungsvergleich zu Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial 1
Art. 13neu
in Kraft ab 08.07.1956 · idF BGBl. Nr. 187/1956 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
Örtlicher Geltungsbereich
1. Jede Regierung kann im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Mitteilung erklären, daß dieses Abkommen auch auf alle oder auf einzelne Gebiete Anwendung findet, die sie auf internationaler Ebene vertritt. Das Abkommen wird auf die in dieser Mitteilung genannten Gebiete ausgedehnt, entweder vom dreißigsten Tage nach dem Tage, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen diese Mitteilung erhalten hat, oder von dem Tage an, an dem das Abkommen nach Artikel XI in Kraft tritt; dabei ist der spätere dieser Zeitpunkte maßgebend.
2. Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels auf ein Gebiet ausgedehnt hat, das sie auf internationaler Ebene vertritt, kann das Abkommen für dieses Gebiet allein nach den Bestimmungen des Artikels XII kündigen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde