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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion 1
Art. 13neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
ÜBERSCHREITUNG DER QUOTEN
a) Falls die Organisation nichts anderes bestimmt und vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird das Rechnungsdefizit einer Vertragspartei insoweit in voller Höhe durch Goldzahlung beglichen, als ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote übersteigt.
b) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 7 der Anlage B dieses Abkommens wird der Rechnungsüberschuß einer Vertragspartei, soweit ihr kumulativer Rechnungsüberschuß den Betrag ihrer Quote übersteigt, gemäß den Entscheidungen der Organisation ausgeglichen.