Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Artikel 13
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach dem 31. Dezember 1974 sterben.