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Fassungsvergleich zu Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Nordmazedonien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 289/1979 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.