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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf die Erstattung der sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Kosten.