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Fassungsvergleich zu Vorübergehende Verwendung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorübergehende Verwendung 1
Art. 13neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die vorübergehende Verwendung kann durch Überführung der Waren in den freien Verkehr beendet werden, falls die Umstände es rechtfertigen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften es erlauben, vorausgesetzt, daß die hierfür geltenden Bedingungen und Förmlichkeiten eingehalten werden.