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Fassungsvergleich zu Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtshilfe in Kraftfahr-(Straßenverkehrs-)angelegenheiten (Schweiz) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.08.1980 · idF BGBl. Nr. 380/1980 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander durch Notenwechsel mitteilen, daß die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Vertrages erfüllt sind.
(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft, solange ihn nicht einer der beiden Vertragsstaaten schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres kündigt.
Geschehen zu Wien, am 23. Mai 1979 in zwei Urschriften.