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Fassungsvergleich zu Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kleiner Grenzverkehr und Ausflugsverkehr (BRD) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.1988 · idF BGBl. Nr. 167/1988 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Mitführungspflicht
Die für den Grenzübertritt nach diesem Abkommen jeweils erforderlichen Dokumente sind mitzuführen und auf Verlangen den für die Grenzkontrolle zuständigen Bediensteten zur Prüfung auszuhändigen. Beim Ausflugsschein oder Sammelausflugsschein gilt dies auch für den amtlichen Lichtbildausweis.