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Fassungsvergleich zu Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.1990 · idF BGBl. Nr. 526/1990 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Ist der Empfänger unter der von der ersuchenden Stelle angegebenen Anschrift nicht zu erreichen und kann seine Anschrift nur unter unverhältnismäßigem Aufwand festgestellt werden, so sendet die ersuchte Stelle das Ersuchen wieder zurück.