Änderungen zwischen den Fassungen
Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
1§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.