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Fassungsvergleich zu Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.05.1992 · idF BGBl. Nr. 126/1992 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen in Rom ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden vierten Kalendermonats in Kraft.