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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Bulgarien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 30.11.1998 · idF BGBl. III Nr. 189/1998 Art. 13↗RIS↗
Abschnitt VIII
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.