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Fassungsvergleich zu Übernahme von Personen an der Grenze (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übernahme von Personen an der Grenze (Italien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 160/1998 Art. 13↗RIS↗
Abschnitt 5
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Anwendung anderer internationaler Abkommen hinsichtlich der Übernahme oder Rückübernahme von fremden Staatsangehörigen unberührt.