Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Abschnitt 5
Schlußbestimmungen
Artikel 13
Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Anwendung anderer internationaler Abkommen hinsichtlich der Übernahme oder Rückübernahme von fremden Staatsangehörigen unberührt.