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Fassungsvergleich zu Handelsübereinkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Handelsübereinkommen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 15.01.1923 · idF BGBl. Nr. 32/1923 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13.
Die beiden vertragschließenden Teile sichern sich in ihren gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich der Eisenbahntarife die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.