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Fassungsvergleich zu Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde 1
Art. 13neu
in Kraft ab 27.09.1957 · idF BGBl. Nr. 216/1957 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL XIII
Vergütung der Mitglieder
Sofern zwischen dem Gouverneursrat und dem Mitglied, das der Behörde Materialien, Dienstleistungen, Ausrüstungen oder Einrichtungen zur Verfügung stellt, nichts anderes vereinbart wird, schließt der Gouverneursrat mit dem betreffenden Mitglied ein Abkommen über die für die Lieferungen und Leistungen zu zahlende Vergütung.