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Fassungsvergleich zu OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung××

Änderungen zwischen den Fassungen

OECD – Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung 1
Art. 13neu
in Kraft ab 30.09.1961 · idF BGBl. Nr. 248/1961 Art. 13↗RIS↗
ARTIKEL 13
Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Rom vom 18. April 1951 beziehungsweise 25. März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation richtet sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 1 zu diesem Übereinkommen.