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Fassungsvergleich zu Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation 1
Art. 13neu
in Kraft ab 22.12.1975 · idF BGBl. Nr. 343/1976 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
(1) Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.
(3) Der Präsident ist der Versammlung während der Tagung verantwortlich.
(4) Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen erforderlichen Fällen.