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Fassungsvergleich zu Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Kaffee-Übereinkommen 1983 (aufgehoben) 1
Art. 13aufgehoben
in Kraft 01.10.1983 – 30.09.1994 · idF BGBl. Nr. 251/1984 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Stimmen
(1) Die  Ausfuhr-Mitglieder und die Einfuhr-Mitglieder  haben
insgesamt je 1 000 Stimmen, die  innerhalb jeder Mitgliederkategorie
- das heißt unter den  Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern -  nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufgeteilt werden.
(2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen, sofern die Grundstimmen in
jeder Mitgliederkategorie insgesamt 150  nicht übersteigen. Sind mehr
als  30  Ausfuhr-Mitglieder  oder  mehr  als  30  Einfuhr-Mitglieder
vorhanden,  so wird  die  Anzahl  der Grundstimmen  jedes  Mitgliedes
innerhalb der  betreffenden Mitgliederkategorie so  ausgeglichen, daß
die Anzahl  der Grundstimmen  in jeder  Mitgliederkategorie höchstens
150 beträgt.
(3)  Ausfuhr-Mitglieder,  die  in Anlage  2  angeführt  sind,  haben
zusätzlich  zu den  Grundstimmen die  Anzahl  der ihnen  in Spalte  2
dieser  Anlage  zugeteilten  Stimmen.  Entschließt  sich  ein
Ausfuhr-Mitglied im Sinne dieses Absatzes  zu einer Grundquote gemäß
Artikel 31  Absatz 3,  so finden die  Bestimmungen dieses  Absatzes
auf dieses Mitglied keine Anwendung.
(4) Die übrigen Stimmen der  Ausfuhr-Mitglieder werden auf jene
Mitglieder, die  eine  Grundquote  besitzen,  im  Verhältnis
der durchschnittlichen Mengen ihrer jeweiligen Kaffee-Ausfuhren nach
Einfuhr-Mitgliedsländern in den vorangegangenen vier Kalenderjahren
aufgeteilt.
(5) Die übrigen Stimmen der Einfuhr-Mitglieder werden auf diese
Mitglieder im  Verhältnis ihrer  durchschnittlichen
Kaffee-Einfuhrmengen während der vorangegangenen vier Kalenderjahre
verteilt.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 7 wird die Verteilung der Stimmen vom
Rat nach  Maßgabe der  Bestimmungen dieses  Artikels zu  Beginn eines
jeden Kaffeejahres festgelegt und gilt für die Dauer dieses Jahres.
(7) Der  Rat nimmt eine Neuverteilung  der Stimmen nach  Maßgabe der
Bestimmungen dieses Artikels  vor, sobald sich die  Mitgliedschaft in
der Organisation  ändert oder wenn  einem Mitglied nach  den Artikeln
26, 42, 45, 47, 55 oder 58 das Stimmrecht entzogen oder zurückgegeben worden ist.
(8) Ein Mitglied darf nicht mehr als 400 Stimmen haben.
(9) Teilstimmen sind nicht zulässig.