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Fassungsvergleich zu Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.1987 · idF BGBl. Nr. 454/1987 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Auf Grund dieses Abkommens übermittelte Informationen sind vom Empfänger gemäß Artikel 5 Absatz 3 des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen zu behandeln.