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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Tansania über technische Zusammenarbeit 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.1988 · idF BGBl. Nr. 298/1989 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Dieses Abkommen kann jederzeit von jeder der beiden Vertragschließenden Parteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer auf diplomatischem Wege erfolgten Notifizierung wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung dazu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Dar es Salaam am 13. Mai 1987 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.