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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen – Protokoll 11××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen – Protokoll 11 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.