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Fassungsvergleich zu EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 673/1993 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Notifikation von Entwürfen von technischen Regelungen
1. Die EFTA-Staaten und Ungarn verständigen sich gegenseitig im frühestmöglichen Stadium und im Einklang mit den in Anhang XIII festgelegten Bestimmungen über den Entwurf von technischen Regelungen und den Entwurf von Änderungen davon, die sie herauszugeben beabsichtigen.
2. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels und von Anhang XIII beginnt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens.