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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.1993 · idF BGBl. Nr. 618/1994 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Im Falle des Beitritts einer Vertragspartei/beider Vertragsparteien zum Europäischen Wirtschaftsraum – EWR und/oder zu den Europäischen Gemeinschaften – EG wird automatisch jenen Bestimmungen dieses Abkommens derogiert, die für die Vertragspartei/Vertragsparteien als Teilnehmer am EWR und/oder als EG-Mitglied geltenden Rechtsvorschriften widersprechen oder anders zu regeln sind.