Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
Artikel 13
Im Falle des Beitritts einer Vertragspartei/beider Vertragsparteien zum Europäischen Wirtschaftsraum – EWR und/oder zu den Europäischen Gemeinschaften – EG wird automatisch jenen Bestimmungen dieses Abkommens derogiert, die für die Vertragspartei/Vertragsparteien als Teilnehmer am EWR und/oder als EG-Mitglied geltenden Rechtsvorschriften widersprechen oder anders zu regeln sind.