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Fassungsvergleich zu Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.11.1993 · idF BGBl. Nr. 425/1994 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Diese Bestimmung ist auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Implementierung von finanziellen Abkommen ergeben, nicht anwendbar.