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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über nukleare Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über nukleare Sicherheit 1
Art. 13neu
in Kraft ab 24.11.1997 · idF BGBl. III Nr. 39/1998 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Qualitätssicherung
Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Programme zur Qualitätssicherung aufgestellt und durchgeführt werden, die das Vertrauen vermitteln, daß den besonderen Anforderungen aller für die nukleare Sicherheit bedeutsamen Tätigkeiten während der gesamten Lebensdauer einer Kernanlage Genüge getan wird.