Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 101) über den bezahlten Urlaub in der Landwirtschaft 1
Art. 13neu
in Kraft ab 14.06.1955 · idF BGBl. Nr. 234/1954 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.