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Norm
Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
Fassungen
Art. 13 Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
BGBl
Art. 13 Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
Judikatur
Art. 13 Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
Art. 13 Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
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Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 13
neu
in Kraft ab 08.12.1972 · idF
BGBl. Nr. 238/1972
Art. 13↗
RIS↗
Artikel 13
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.