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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1975 · idF BGBl. Nr. 7/1975 Art. 13↗RIS↗
Kapitel 5 – Familienbeihilfe
Artikel 13
Die für die Anwendung der Artikel 19 und 20 des Abkommens für den zuständigen Träger des einen Vertragsstaates erforderlichen Bescheinigungen sind auf Verlangen von den Stellen im Gebiet des anderen Vertragsstaates auszustellen, die nach dessen Rechtsvorschriften für die Ausstellung solcher Bescheinigungen zuständig sind.