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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.1978 · idF BGBl. Nr. 613/1978 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Zahlung von Pensionen oder Renten
Pensionen oder Renten bei Alter und Tod sind vom zuständigen Träger direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen.
Nachzahlungen sind in den Fällen des Artikels 42 Absatz 1 des Abkommens dem aufrechnungsberechtigten Träger zu überweisen, der einen allfälligen Restbetrag dem Anspruchsberechtigten auszuzahlen hat.