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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit – Durchführung (Finnland) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.1987 · idF BGBl. Nr. 350/1987 Art. 13↗RIS↗
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 13
Verfahren
Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 25 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle einzuholen.