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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Dänemark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Dänemark) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.03.1988 · idF BGBl. Nr. 76/1988 Art. 13↗RIS↗
Kapitel 2
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Teil 1
Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften
Artikel 13
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.