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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Zypern)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Zypern) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 670/1992 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Erleidet eine Person eine Berufskrankheit, nachdem sie im Gebiet beider Vertragsstaaten Beschäftigungen ausgeübt hat, die ihrer Art nach geeignet waren, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten diese Krankheit zu verursachen, so sind nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet eine solche Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, bevor die Krankheit festgestellt wurde; hiebei ist, falls erforderlich, jede derartige Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen.