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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen 1
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.1968 · idF BGBl. Nr. 197/1968 Art. 13↗RIS↗
ABSCHNITT 3
ALLGEMEINES
Artikel XIII
Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 gelten sinngemäß auch für Filmaufnahmen jeder Art österreichischer Produzenten in Italien und italienischer Produzenten in Österreich.