Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
1§ 0↗RIS↗
Art. 13neu
ABSCHNITT 3
ALLGEMEINES
Artikel XIII
Die Bestimmungen des Artikels X Absatz 1 gelten sinngemäß auch für Filmaufnahmen jeder Art österreichischer Produzenten in Italien und italienischer Produzenten in Österreich.