Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 13neu
Artikel XIII
Die Vertragschließenden Teile sind übereingekommen, daß die angeführten Austausche und Maßnahmen jeweils auf Grund von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen beider Länder, einschließlich der Vereinbarung über finanzielle Bedingungen, erfolgen werden.