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Fassungsvergleich zu Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 11.09.1973 · idF BGBl. Nr. 435/1973 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Vertragsstaaten begrüßen den Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles über Vermittlung von Konzertagenturen sowie einen Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Musik, des Balletts, des Theaters, des Filmwesens und der bildenden Künste.