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Fassungsvergleich zu Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien) 1
Art. 13neu
in Kraft ab 11.09.1973 · idF BGBl. Nr. 436/1973 Art. 13↗RIS↗
Artikel 13
Die Vertragsstaaten ermutigen die „Österreichischer Rundfunk Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (ORF) und die Jugoslawischen Rundfunk- und Fernsehanstalten zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.
Schlagworte
Rundfunkanstalt